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   LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2018 - L 8 SO 329/17 B   

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https://dejure.org/2018,86584
LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2018 - L 8 SO 329/17 B (https://dejure.org/2018,86584)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08.05.2018 - L 8 SO 329/17 B (https://dejure.org/2018,86584)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - L 8 SO 329/17 B (https://dejure.org/2018,86584)
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  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2018 - L 8 SO 329/17
    Anhaltspunkte, dass sie den ortsüblichen Rahmen überschreiten oder aus anderen Gründen unangemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 21, 22), liegen nicht vor.

    Das Gleiche gilt, wenn der Verpflichtete hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II ist und die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II vorliegen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 18, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 25).

    Im Ausnahmefall kann trotz bestehender Bedürftigkeit eine Kostentragung zumutbar im Sinne von § 74 SGB XII sein, insbesondere wenn der Verpflichtete über Einkommen oder Vermögen verfügt, das für die Bestattung vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 26; zum Vorstehenden schon Senatsurteil vom 28. September 2017 - L 8 SO 112/14 -).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2018 - L 8 SO 329/17
    Wenn sich die Unzumutbarkeit aus der Bedürftigkeit des Verpflichteten ergibt, muss diese auch im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch vorgelegen haben, es sei denn für den Betroffenen war ein Abwarten dieser Entscheidung nicht zumutbar (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 17).

    Das Gleiche gilt, wenn der Verpflichtete hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II ist und die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II vorliegen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 18, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 25).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2017 - L 8 SO 112/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2018 - L 8 SO 329/17
    Im Ausnahmefall kann trotz bestehender Bedürftigkeit eine Kostentragung zumutbar im Sinne von § 74 SGB XII sein, insbesondere wenn der Verpflichtete über Einkommen oder Vermögen verfügt, das für die Bestattung vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 26; zum Vorstehenden schon Senatsurteil vom 28. September 2017 - L 8 SO 112/14 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2013 - L 8 SO 339/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2018 - L 8 SO 329/17
    Entgegen den Ausführungen des SG und der Auffassung des Beklagten ist das Einkommen nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. November 2013 - L 8 SO 339/10 - unveröffentlicht; Beschluss vom 9. Februar 2015 - L 8 SO 134/14 NZB - unveröffentlicht) nämlich nur einmalig und zwar nur für den bedarfsbegründenden Monat Dezember 2015 für den Ausgleich der Bestattungskosten aufzubringen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2015 - L 8 SO 134/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2018 - L 8 SO 329/17
    Entgegen den Ausführungen des SG und der Auffassung des Beklagten ist das Einkommen nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. November 2013 - L 8 SO 339/10 - unveröffentlicht; Beschluss vom 9. Februar 2015 - L 8 SO 134/14 NZB - unveröffentlicht) nämlich nur einmalig und zwar nur für den bedarfsbegründenden Monat Dezember 2015 für den Ausgleich der Bestattungskosten aufzubringen.
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